Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im
Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren
Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch
auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Das entschied jetzt das
Bundesarbeitsgericht.

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