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Bei Werbung für Waren in Pfandbehältern muss der Pfandbetrag gesondert genannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die Klage eines Vereins, der die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht, abgewiesen.
Beklagt wurde eine Vertreiberin von Lebensmitteln, die in einem Faltblatt unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern bewarb. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz “zzgl. … € Pfand” ausgewiesen. Der Kläger hat darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im Sommer 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) insbesondere eine Frage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die Antwort des Gerichtshofs durch sein Urteil vom 29. Juni 2023 (C-543/21) hat der Bundesgerichtshof die Klage zurückgewiesen. Der Pfandbetrag ist gesondert auszuweisen.
Wer als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach der Preisangabenverordnung (PAngV) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Verordnung setzt die Preisangabenrichtlinie der EU ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis beziehungsweise dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in der Preisangabenverordnung stellt dies somit bereits – und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht – ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es den Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 135/20