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Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Streitfall eines selbstständigen Steuerberaters mit seinem Finanzamt entschieden.

Der Kläger hatte im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in seinem Eigenheim umfassend umgebaut. Dort nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43 Prozent der Gesamtfläche ausmachte. Er machte für das Streitjahr demnach 8,43 Prozent der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im  Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4000 Euro berücksichtigte das zuständige Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Das hat der Bundesfinanzhof als dem Grunde nach zutreffend angesehen.

Nach seinem Urteil sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie zum Beispiel Schuldzinsen, Gebäude-AfA (Abschreibungen für Abnutzung) oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 14. Mai 2019 – VIII R 16/15