Solange eine Beziehung glücklich ist, lassen sich Partner gerne
Aufmerksamkeiten und Geschenke zukommen. Scheitert die Beziehung, werden
solche Zuwendungen oftmals zurückverlangt. In einem vom Landgericht Köln
entschiedenen Fall forderte ein Kläger von seiner ehemaligen Partnerin einen
Kleinwagen zurück – und musste stattdessen sogar noch Winterreifen
drauflegen.

Die Ex-Partner führten bis ins Jahr 2015 eine Beziehung. In einem
gemeinsamen Urlaub kaufte der Kläger sogar Ringe für das Paar. Außerdem
wurde ein Kleinwagen, Modell Mini One, nebst Winterreifen für 6000 Euro
angeschafft, damit die Beklagte nach einem geplanten Umzug in eine
gemeinsame Wohnung ihre Arbeitsstätte noch erreichen konnte. Doch die
Harmonie war Mitte 2015 vorüber, die Beziehung scheiterte. Den Mini fuhr die
Beklagte weiter, während die Winterreifen beim Kläger verblieben.

Von diesem Zeitpunkt an war das ehemalige Paar über viele Dinge uneins.
Während er behauptete, die Parteien seien verlobt gewesen, und er habe ihr
das Fahrzeug anlässlich des Verlöbnisses gekauft, sprach sie von einer
“On-Off-Beziehung”. Bei den gekauften Ringen habe es sich um bloße
Partnerschaftsringe gehandelt, verlobt seien sie jedenfalls nie gewesen. Den
Mini habe sie selbst mit Geld aus ihrer Familie finanziert.

Er forderte nun auf dem Gerichtsweg das Fahrzeug zurück. Sie hielt dagegen
und verlangte im Gegenzug die Winterreifen heraus.

Das Landgericht Köln gab der Beklagten Recht. Denn nach deutschem Recht
können Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder
nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, nicht ohne weiteres
zurückverlangt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zuwendung über
das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und
bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen
Vermögenswertes führt. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt
also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen
Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Anschaffung des Minis unstreitig zu
Gunsten der Beklagten, damit diese auch nach einem Umzug ihrer Arbeit
nachgehen konnte. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers sah das
Landgericht Köln in der Zuwendung des Minis zwar eine teure, nicht aber eine
für ihn finanziell besonders herausragende Leistung. Kann er somit den Mini
nicht zurückfordern, stehen der Beklagten wiederum die mit dem Fahrzeug
zusammen erworbenen Winterreifen zu.

Landgericht Köln
Urteil vom 23. Juni 2017 – 3 O 280/16

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