Das Amtsblatt einer Kommune darf nicht kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilt werden, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der “Staatsferne der Presse” verletzen. Dies hat der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.
Ein privates Verlagsunternehmen, das unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt herausgibt, hatte gegen eine Stadt geklagt, die seit dem Jahr 1968 unter dem Titel “Stadtblatt” ein kommunales Amtsblatt veröffentlicht, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Seit dem 1. Januar 2016 lässt die Kommune das “Stadtblatt” kostenlos verteilen. Der Verlag hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt.
Das Landgericht Ellwangen hat der Beklagten untersagt, das “Stadtblatt” in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte in ihrer Gebietskörperschaft zu verteilen. Das Oberlandesgericht Stuttgart Wies die Berufung der Kommune im Wesentlichen mit der Begründung zurück, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden. Mit der Zurückweisung der Revision gab der BGH den Vorinstanzen Recht.
Die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ verstößt gegen das aus dem Grundgesetz folgende Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei diesem Gebot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.
Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt.
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates.
Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen – auch optisch – als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt. Das “Stadtblatt” der Beklagten geht mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17
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