Ein frei gewählter deutscher Adelsname muss auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts zur Personenfreizügigkeit nicht als rechtlich verbindlicher Name nach deutschem Recht anerkannt werden. Dies hat der unter anderem für das Personenrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Falle einer Bürgerin mit deutscher und britischer Staatsbürgerschaft entschieden.
Die Antragstellerin wurde 1983 in Deutschland geboren und beim Standesamt als “Silke Nicole Vo.” registriert. Seit 1999 lebt sie im Vereinigten Königreich und erwarb im März 2011 zusätzlich zu ihrer deutschen auch die britische Staatsangehörigkeit. Im Dezember 2011 gab sie während eines Auslandsaufenthalts gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine private Namensänderungserklärung nach englischem Recht (“deed poll”) ab, wonach sie fortan den Namen “Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein” führen wolle; unter diesem Namen wurde ihr 2013 von den britischen Behörden ein Reisepass ausgestellt. Vom zuständigen Standesamt wollte sie unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) den von ihr nach englischem Recht bestimmten Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen lassen.
Eine soziale Beziehung oder Verwandtschaft zwischen der Frau und einem Träger des von ihr gewählten Adelsnamens besteht nicht. Das Standesamt verweigerte die beantragte Fortschreibung des Geburteneintrags. Amts- und Oberlandesgericht gaben der Behörde Recht und auch der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG im Ergebnis.
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, um dadurch die in den beiden Staaten geführten Namen einander anzugleichen. Die von der Antragstellerin erstrebte Namensangleichung zugunsten ihres im Vereinigten Königreich geführten Namens kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil die Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung mit der deutschen öffentlichen Ordnung unvereinbar ist (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB).
Der geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht noch auf der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und dem heutigen Grundgesetz (Art. 123 Abs. 1 GG), wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Dieser Vorschrift ist zumindest in ihrer Tendenz zu entnehmen, dass sie jedes staatliche Handeln missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch als Bestandteile des bürgerlichen Familiennamens gelten. Dem entspricht eine bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückgehenden Rechts- und Verwaltungspraxis, bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung größte Zurückhaltung zu üben. Dieser Rechtsgedanke gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts und ist damit Bestandteil der öffentlichen Ordnung.
Zwar können in Deutschland Namen mit Adelsbezeichnungen aufgrund familienrechtlicher Vorgänge weitergegeben werden, was eine notwendige Folge der Herabstufung der früheren Adelstitel zu einem bloßen Namensbestandteil ist. Gleichwohl entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem darüber hinaus gehenden Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung ihres Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.
Auch das Recht der Europäischen Union gebietet es nicht, den von der Antragstellerin im Vereinigten Königreich geführten Namen in Deutschland anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es zwar die Ausübung des Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde und es dadurch für den Betroffenen zu den Nachteilen einer “hinkenden Namensführung” kommt. Allerdings hat der EuGH* ausdrücklich anerkannt, dass die dem Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmende Missbilligung der Schaffung neuer Adelsbezeichnungen zur nationalen Identität Deutschlands und damit zu den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung gehört, die im Rahmen einer von den deutschen Gerichten vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Einschränkung der unionsrechtlichen Personenfreizügigkeit rechtfertigen. Dabei hat der EuGH darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die Freiwilligkeit der Namensänderung und ihre Motivation Berücksichtigung finden können. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Namensänderung zur Gräfin von Fürstenstein aberkannt.
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/15
* EuGH-Urteil vom 2. Juni 2016
C-438/14 Bogendorff von Wolffersdorff
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