Der Europäische Gerichtshof hält den Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht für vereinbar und bekräftigt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgericht. Im Jahr 2013 wurde die Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war, durch den Rundfunkbeitrag ersetzt, der nun pro Haushalt oder Betriebsstätte erhoben wird. Für den EuGH stellt dies keine erhebliche Änderung in der Finanzierungsregelung dar.

Anlass zu diesem Verfahren gab die Verweigerung einiger Beitragsschuldner im Gebiet des Südwestdeutschen Rundfunks. Das Landgericht Tübingen erteilte dem SWR daraufhin einen Titel zur Zwangsvollstreckung seiner Forderungen, der zuständige Richter nahm dies aber zugleich zum Anlass, das gesamte System in Frage zustellen. Mit der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung würden gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, wurden dem Gerichtshof in Luxemburg mehrere Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof verweist in seinem Urteil zur Änderung des Finanzierungssystems unter anderem darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Zweitens stellt er fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben. Derartige Vorrechte sind als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen.

Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17

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