Eine Pauschalreise kann auch dann von Kunden als mangelhaft beanstandet werden, wenn andere Hotelgäste die Liegen am Pool mittels eines Handtuchs für längere Zeit reservieren, ohne sie zu nutzen und niemand einschreitet. Das hat das Amtsgericht Hannover in folgenden Fall nun entschieden:

Eine Familie hatte eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5260 Euro gebucht. Ihr Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Liegen dort. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste sie auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln und er beschwerte sich mehrfach über die Zustände. Darin sah er einen Reisemangel und forderte vom beklagten Reiseveranstalter unter anderem einen Teil des Reisepreises in Höhe von 798 Euro zurück.

Der Reiseveranstalter war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen “frühen Vogel” gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Kläger und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn der Kläger abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Rückerstattung von 322,77 Euro zugesprochen. Dabei hat es angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Gericht ist im Streitfall aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Urlaubstags nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 9 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, “reserviert” oder gewesen seien. Für die Preisminderung berechnete es 15 Prozent des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage.

Amtsgericht Hannover
Urteil vom 20. Dezember 2023 – 553 C 5141/23