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Wer sich in Sandalen einem bergab rollenden Pkw entgegenstellt und dabei gravierende Verletzungen erleidet, muss sich ein ganz erhebliches Eigenverschulden entgegenhalten lassen. Zu einer vollständigen Aufhebung der Haftung führt dies im Einzelfall jedoch nicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln anlässlich eines tragischen Unfallgeschehens entschieden.

Am Unfalltag stieg die Lebensgefährtin des Klägers vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem Fahrzeug der Marke “BMW Mini”. Nachdem sich beide draußen begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle geparkt werden solle. Währenddessen bemerkte der Mann, dass sich das Auto in Bewegung setzte und rückwärts die abschüssige Einfahrt hinunterzurollen begann. Daraufhin lief er hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Wagens drückte. Er wurde von dem Fahrzeuggewicht jedoch niedergedrückt, kam rücklings zu Fall, wurde von dem Pkw überrollt und über eine Strecke von etwa 20 Meter mitgeschleift. Er erlitt dadurch schwere Verletzungen.

Von dem Kfz-Haftpflichtversicherer seiner Lebensgefährtin verlangt der Mann mit seiner Klage Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, dass eine Haftung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Das Landgericht Köln hat durch Grundurteil eine Haftung der Beklagten in Höhe von 30 Prozent festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte legten gegen diese Entscheidung Berufung ein. Beide wies das OLG Köln zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Zur Begründung führte das OLG im Wesentlichen aus: Die Lebensgefährtin habe die Verletzungen des Klägers zurechenbar dadurch verursacht, dass sie den Pkw abgestellt, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen gesichert habe. Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, welches zu Recht mit 70 Prozent bewertet worden sei. Aufgrund der Masse des Fahrzeugs, der Tatsache, dass sich dieses selbstständig in Bewegung gesetzt hatte, und der Kenntnis des größer werdenden Gefälles habe sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass ein Aufhalten des Autos durch ein Dagegenstemmen von hinten ausgeschlossen war.

Bei der Abwägung hat der Senat aber auch berücksichtigt, dass der Kläger sich spontan und ohne weiteres Nachdenken zum Eingreifen entschied und eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung das Mitverschulden reduzieren oder ausschließen kann. Wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung war der Anspruch des Klägers hier nicht vollständig ausgeschlossen.

Rechtlich hat das Gericht den Anspruch auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 823 Abs. 1 BGB) gestützt. Eine Haftung schied nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 18 StVG gem. § 8 Nr. 2 StVG) aus, weil der Kläger sich den Triebkräften des Pkws bewusst ausgesetzt hat, indem er sich hinter das rollende Fahrzeug gestellt hat, um es aufzuhalten.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 5. Juli 2019 – 6 U 234/18