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Eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token ist nicht zu beanstanden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und damit die Klage eines Verbraucherschutzverbands abgewiesen.

In dem Verfahren ging es um ein jährlich stattfindendes, dreitägiges Musikfestival. Im Jahr 2024 kamen täglich etwa 75.000 Besucher dorthin. Das Mitbringen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten. Zum Erwerb von Essen und Trinken auf dem Gelände wurden zur Bezahlung sogenannte Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden konnten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.

Der Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen, so die Argumentation. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt. Ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.

Das Oberlandesgericht konnte die angegriffenen AGB-Klauseln allerdings nicht beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handelt es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweicht. Allerdings würden die Vertragspartner, also die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.

Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine Rückgabe nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden, so das OLG. Ferner könnten die Besucher den Rücktausch während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Dem Veranstalter könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.

Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Der beklagte Veranstalter habe für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. April 2025 – I-20 UKl 9/24