Fehlt einem Auto das in der Fahrzeugbeschreibung genannte
Ausstattungsmerkmal “Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle”,
berechtigt dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht Hamm
hat dahingehend mit seiner Entscheidung ein erst-instanzliches Urteil des
Landgerichts Bochum bestätigt.

Der Kläger erwarb bei einem Autohaus im Jahre 2015 einen BMW zum Kaufpreis
von rund 21.200 Euro. Er war über eine Internetplattform auf den Wagen
aufmerksam geworden. Dort war es, wie die im Prozess durchgeführte
Beweisaufnahme ergab, zum Verkauf unter Hinweis auf das Ausstattungsmerkmal
“Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle” angeboten worden. Nach
telefonischen Kontakten beider Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb
des Fahrzeugs und unterzeichnete ein vom beklagten Autohaus übersandtes
Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt
war.

Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige
Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der
Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter
Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen
hatte, hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine
Rückabwicklung begehrt.

Das Klagebegehren war erfolgreich. Das OLG Hamm hat das beklagte Autohaus –
unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – zur Rückzahlung von
rund 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das
verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so der Senat, weil der BMW keine
werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der
veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen ist. Dies hat der
Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und damit erwarten dürfen,
dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal
handelt. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass
das die Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle im später
unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt wurde.

Macht ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben
zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, kann er sich von diesen nur dann
distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem
Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch
nicht vorhanden ist. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Aufgrund des Fahrzeugmangels ist der Kläger wirksam vom Vertrag
zurückgetreten. Eine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung muss er dem
Verkäufer nicht geben. Eine solche hatte die Beklagte auch ernsthaft und
endgültig abgelehnt, zudem sei die Nachrüstung der werkseitig von BMW
angebotenen Freisprecheinrichtung auch technisch nicht möglich gewesen. Auf
den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen
Herstellers musste sich der Kläger nicht.

Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, so das Gericht,
indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt
berechtige.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 27. Juli 2016 – 28 U 2/16

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