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Wird das Gepäck beim Flug in den Urlaub beschädigt oder verschwindet gar ganz, kann Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Den konnte eine Familie in ihrem Fall vor dem Landgericht Frankenthal durchsetzen. Sie bekam eine Entschädigung von knapp 5000 Euro zugesprochen, nachdem der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne auf dem Hinflug einen erheblichen Transportschaden erlitten hatte. Zusätzlich war ein Koffer mit Reiseutensilien vor allem für die Kinder am Reiseziel erst gar nicht angekommen.
In solchen Fällen können Reisende nicht nur den Schadenersatz für die beschädigten und verschwundenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn das gebuchte Reiseerlebnis wird durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt, so die zuständige Richterin.
Reiseveranstalter ist für den Gepäcktransport verantwortlich
In dem konkreten Fall hatte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei gebucht. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte nicht wieder aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet. Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden war.
Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter schließlich zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises. Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks ist die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Veranstalter hat die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks hat den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen, war die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung sollte deshalb auch 35 Prozent des Reisepreises erstattet werden.
Trotz Anfangsstress: Erholung war da
Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung war trotz der Störungen generell erhalten geblieben, so die Richterin. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 19. Februar 2026 – 7 O 321/25

