Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen
Diskriminierung zahlen muss, ist nicht als Teil des Arbeitslohns anzusehen
und somit auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete
Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen
Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Dies hat das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz in folgendem Verfahren entschieden.

Die Klägerin wohnt im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts
Worms-Kirchheimbolanden und ist Einzelhandelskauffrau. Gegen die ordentliche
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses “aus personenbedingten Gründen” erhob
sie eine Kündigungsschutzklage, mit der sie auch eine Entschädigung wegen
Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der
Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau eine
Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht
Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen
Vergleich, in dem “eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)” in Höhe von 10.000 Euro vereinbart und das
Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Mit ihrer Klage wandte sich die Frau gegen die Auffassung des beklagten
Finanzamts, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehandelt habe. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihr Recht.

So sei dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen, dass es
sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im
Sinne des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – zum Beispiel
entgehenden Arbeitslohn – gehandelt habe, sondern um den Ausgleich
immaterieller Schäden nach dem AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin
als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als
Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die
Benachteiligung zwar bestritten, im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit
gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu
zahlen, so die Finanzrichter. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter
und seien daher steuerfrei.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 21. März 2017 – 5 K 1594/14

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