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Arbeitgeber können mit Mitarbeitern sogenannte Zielvorgaben vereinbaren, deren Erreichen an die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist. Diese Ziele muss er aber rechtzeitig vorgeben. Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen diese arbeitsvertragliche Verpflichtung, sodass bei einer nachträglichen Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllt werden kann, kann der Arbeitnehmergrundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
In diesem Fall war der Kläger als Führungskraft bis zum 30. November 2019 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine ausgestaltende Betriebsvereinbarung bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 Prozent aus Unternehmenszielen und 30 Prozent aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Am 26. September 2019 teilte der Geschäftsführer den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 Prozent ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Der Arbeitgeber zahlte ihm für 2019 eine variable Vergütung in Höhe von 15.586,55 Euro brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 Prozent und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 Prozent erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf den von ihm geforderten Schadensersatz in Höhe von 16.035,94 Euro brutto.
Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem er dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa dreiviertel der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung (nach dem BGB) in Betracht.
Bei der – im Wege der Schätzung – zu ermittelnden Höhe des Schadensersatzes ist von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 Prozent und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 Prozent erreicht hätte. Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat der Arbeitgeber nicht dargetan. Der betroffene Mitarbeiter musste sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen. Allein der Arbeitgeber trägt die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24

