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Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ordentlich und stellt ihn trotz seines Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

In diesem Fall war der Kläger zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6440 Euro brutto beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Der vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 statt, die vom Arbeitgeber dagegen eingelegte wurde am 11. Juni 2024 zurückgewiesen.

Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Sein Noch-Arbeitgeber übersandte ihm hingegen schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 von Jobportalen oder Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach seiner Einschätzung für den gekündigten Mitarbeiter in Betracht gekommen wären. Auf sieben davon bewarb er sich, allerdings erst ab Ende Juni 2023. Weil die Firma ihm für Juni 2023 keine Vergütung mehr gezahlt hat, machte er diese mit seiner Klage geltend. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bisher bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

Der Kläger bekam durch alle Instanzen Recht. Der Arbeitgeber befand sich aufgrund der von ihm einseitig erklärten Freistellung des Mitarbeiters während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist.

Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Weil § 615 Satz 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24