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Ein sogenannter Automatenkiosk in Bonn darf vorerst weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet bleiben, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterliegt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren entschieden.

Der Unternehmer hat in einem Ladenlokal 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt. Der Kiosk ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend beworben (“24/7 geöffnet”; “einfach alles zu jeder Zeit”). Verkaufspersonal wird an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt.

Die Stadt Bonn untersagte dem Betreiber mit sofortiger Wirkung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim OVG Erfolg. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei vorläufiger Einschätzung spricht Überwiegendes dafür, dass ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sich als ein Automatenkiosk darstellen. Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und unterfielen später gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. Daran hat sich auch nach dem nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 erlassenen Ladenöffnungsgesetz NRW nichts geändert.

Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern wollen. Keine Grundlage im Gesetz findet die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht nach seiner Einschätzung fest, dass der Gesetzgeber “die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung beziehungsweise die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick hatte”. Der zwischenzeitliche technische Fortschritt und die Marktentwicklung hätten für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen.

Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren, so das OVG. Dem Landesgesetzgeber ist auch die Antwort auf die Frage vorbehalten, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in Gestalt von Automatenkiosken oder automatisierten Läden ohne Arbeitnehmereinsatz an Sonn- und Feiertagen mit einer Korrektur der bisher unter Wettbewerbsgesichtspunkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussrechts zu reagieren ist.
Vor diesem Hintergrund kann dem Betreiber des Automatenkiosks in Bonn mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, sein Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, bis es in der Hauptsache zu einer Entscheidung gekommen ist.

Oberverwaltungsgericht NRW
Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24