Schadensersatzanspruch von Eltern bei fehlendem Betreuungsplatz

21.10.16 – Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage
befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres
Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern ab Vollendung
des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen können. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII steht ihnen
dieses Recht auf einen Betreuungsplatz zu.

Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach
Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder
aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate
nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen
Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahrs
an. Zum gewünschten Termin erhielten sie aber keinen Betreuungsplatz
nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten
Lebensjahrs ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines
Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen
Verdienstausfalls. Unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen
und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4463,12 Euro, 2182,20
Euro und 7332,93 Euro.

Das Landgericht Leipzig hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der
beklagten Kommune hat das Oberlandesgericht Dresden die Klagen abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 SGB
VIII folgende Amtspflicht verletzt habe, die Erwerbsinteressen der
Klägerinnen seien von dieser Amtspflicht aber nicht geschützt. Hiergegen
richten sich die Revisionen der Klägerinnen.

Der für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung
zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des
Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat im Einklang mit beiden Vorinstanzen das Vorliegen einer
Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht. Eine Amtspflichtverletzung
liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen
Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung
des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die betreffende
Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr ist
der verantwortliche öffentliche Träger der Jugendhilfe gehalten, eine
ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch
geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen –
bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bezweckt diese Amtspflicht
auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern. In den
Schutzbereich der Amtspflicht fallen dabei auch Verdienstausfallschäden, die
Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder keinen rechtlich zugesicherten
Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht dieser Anspruch allein dem Kind selbst
zu und nicht auch seinen Eltern. Die Einbeziehung der Eltern und ihres
Erwerbsinteresses in den Schutzbereich des Amtspflicht ergibt sich aber aus
der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der
systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des genannten
Anspruchs auf einen Betreuungsplatz, beabsichtigte der Gesetzgeber neben der
Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der
Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm (auch) um
die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit
verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von
Kinderwünschen. Diese Regelungsabsicht hat auch im Gesetzestext ihren
Niederschlag gefunden und findet sich insbesondere in den
Förderungsgrundsätzen in § 24 Abs. 2 SGB VIII bestätigt. Der Gesetzgeber hat
hiermit zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und
Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl
der Familie verbinden.

Demnach kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus Amtshaftung in
Betracht, sodass die Berufungsurteile aufgehoben wurden. Wegen noch
ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der
Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens
hat der IBundesgerichtshof die drei Verfahren aber nicht abschließend
entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In diesem Zusammenhang hat er auf Folgendes hingewiesen: Wird der
Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des
erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der
Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann die
Beklagte sich zu ihrer Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach
der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an
Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere: ohne
“Kapazitätsvorbehalt” – einstehen muss.

Bundesgerichtshof
Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15,
302/15 und 303/15