Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit der
Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres
Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern ab Vollendung
des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Seit 2013 steht nach geltendem Recht Kindern dieser Anspruch zu. In den
betreffenden Verfahren hatten drei Mütter aus Leipzig geklagt, die wenige
Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen
Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahrs
angemeldet hatten. Zum entsprechenden Zeitpunkt konnten ihnen keine
Betreuungsmöglichkeiten zugwiesen werden, woraufhin sie einen Ersatz für
ihren Verdienstausfall begehrten. Der BGH hat dieses Recht bejaht, legt dem
aber auch gewisse Voraussetzungen wie das Mitverschulden der Kommune an der
Situation fehlender Betreuungsplätze für Kinder ab einem Jahr zugrunde.

Hintergründe zum Verfahrensverlauf und die Ausführungen des
Bundesgerichtshofs lesen Sie in unserem aktuellen Urteil
des Monats
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