Schenken und Vererben – Vermögensnachfolge

Auszug aus dem Fachvortrag auf der Sonderveranstaltung der Incam am 27.
August 2008, 19:00 Uhr im Swisshotel, Neuss

Referentin: Rechsanwältin Ilona Janzik

I. Risiken einer ungeplanten Vermögensnachfolge

Wenn zu Lebzeiten keine Regelung der Vermögensnachfolge erfolgt ist, treten
die nächsten Angehörigen in die Rechtsstellung des Verstorbenen, und zwar
nach den Regel der gesetzlichen Erbfolge ein. Dies birgt einige Risiken:

Erbstreitigkeiten

Durch das Fehlen einer letztwilligen Verfügung wird deutlich die
Wahrscheinlichkeit eines Erbstreits erhöht. Hierdurch entstehen nicht selten
dauerhafte Störungen des Familienfriedens sowie große finanzielle Schäden
für alle Beteiligten.

Gesetzliche Erbfolge

Weiter können durch die gesetzliche Erbfolge ungewollte Personen zu Erben
werden, die der jeweilige Erblasser wohl bewusst nicht zu Erben eingesetzte
hätte. So ist z.B. bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehegatte
entgegen weit verbreiteter Annahme meist nicht gesetzlicher Alleinerbe des
Verstorbenen. Neben dem überlebenden Ehegatten werden die Eltern, die
Geschwister oder gar die Nichten und Neffen des Verstorbenen die alleinigen
Erben.

Erbengemeinschaft

Weiter entsteht bei einer Mehrzahl von Erben zwingend eine
Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist aber grundsätzlich nur
handlungsfähig, wenn sämtliche Erben einvernehmlich zusammen wirken. Im
Streitfall kann der einzelne Erbe unabhängig von seiner Erbquote die anderen
Erben blockieren. In solchen Fällen ist der einzige Ausweg oft die
Auseinandersetzung des Nachlasses im Wege der Teilungsversteigerung, welche
allerdings oft zu massiven finanziellen Schäden für alle Beteiligten führen
kann. Innerhalb einer Erbengemeinschaft hat kein gesetzlicher Erbe ein
Vorrecht auf einen bestimmen Vermögensgegenstand. Daher kann die gesetzliche
Erbfolge dazu führen, dass wesentliche Vermögenseinheiten wie z.B. ein
Unternehmen oder auch Immobilienbesitz und damit oft das wirtschaftliche
Lebenswerk des Erblassers zerschlagen werden.

Steuerrechtliche Folgen

Auch verursacht die gesetzliche Erbfolge oft unnötige steuerliche
Belastungen für die Erben, welche durch eine geplante Regelung der
Vermögensnachfolge reduziert, sogar gänzlich vermieden werden kann.

 

II. Mögliche Gestaltung der Vermögensnachfolge

Plan dein Leben so, als ob du ewig lebst! Organisiere es so, als ob du
morgen stirbst!

Planen

Um die vorgenannten Risiken zu vermeiden und die Interessen des Erblassers
und seinen Angehörigen zu sichern, hilft eine vorausschauende Gestaltung der
Vermögensnachfolge. Es ist zu überlegen: Übertrage ich einen Teil
meines Vermögens bereits zu meinen Lebenszeiten im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge oder lasse ich es erst im Todesfall im Wege der Erbfolge übergehen.

Hier sind aber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Ist überhaut objektives Vermögen, wie Immobilien, Bankguthaben etc.
vorhanden? Handelt es sich um “großes” Vermögen? Oder gerade so groß, wie
man es zum Leben braucht, indem man es kontinuierlich ausgibt? Oder soviel,
wie man es zwar nicht jetzt, aber im Alter braucht, um einen gewissen
Lebensstandard zu halten, um unabhängig zu bleiben? Oder hat man soviel,
dass man sich von etwas trennen kann? An wen kann ich mein Vermögen
übertragen? An Abkömmlinge durch vorweggenommene Erbfolge? Oder andere
Personen, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen?

Richtiger Zeitpunkt

Es gibt zwar nicht den richtigen Zeitpunkt, jedenfalls kann nicht
generell gesagt werden, welcher Zeitpunkt grundsätzlich der Richtige ist.
Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Entscheidet man sich bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens zu
übertragen, sei es durch Schenkung, Schenkungsvertrag, Übergabevertrag,
Übertragungsvertrag oder Schenkung mit Auflagen, so stellt sich auch die
Frage von Sicherungsmaßnahmen. Wer z.B. sein Haus auf sein Kind überträgt,
will nicht in ein paar Jahren auf der Straße sitzen. Er möchte auch nicht
darum bitten, doch nicht auf die Straße gesetzt zu werden. Deshalb muss
jeder Vertrag, der zu Lebzeiten geschlossen wird, so gestaltet sein, dass
nie und nimmer Streit entstehen kann. Das derjenige, der überträgt, es nie
bereuen muss. Denn auch dort, wo es derzeit ganz friedlich ist, und man sich
gar nicht vorstellen kann, dass es mal anders ist.

Zur Absicherung bestehen folgende Möglichkeiten der lebzeitigen Übertragung:

Es kann unentgeltlich übertragen werden, z.B. als reine Schenkung oder mit
Auflagen, z.B. Schuldübernahme oder Ausgleichszahlung an weichenden Kindern.
Oder man überträgt Eigentum, behält sich aber vor, dieses umfassend zu
nutzen (sog. Nießbrauch). So kann man es selbst bewohnen, es vermieten und
die Miete behalten. Oder man behält ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der
Schenker kann die Vermögensübertragung auch gegen Vorsorgeleistung
vornehmen. Weiter kann ein Veräußerungsverbot vereinbart werden, sodass
verhindert wird, dass der Beschenkte die Immobilie weiter veräußert und zu
Geld macht. Auch kann eine Absicherung notwendig sein, um zu verhindern,
dass beim Unfalltod des Beschenkten Schwiegerkinder Erben sind, dann
vielleicht auch diese versterben und das Eigentum ganz woanders landet. Der
Schenker hat auch Interesse daran, zu verhindern, dass Gläubiger des
Beschenkten zugreifen oder der Gerichtsvollzieher kommt. Oft sieht der
Erblasser in einer Schenkung den Nachteil, dass er bereits vor seinem Tod
die Kontrolle über einen Teil seines Vermögens aus der Hand gibt. Der Schutz
des Schenkenden kann durch verschiedene vertraglichen Regelungen erreicht
werden: Etwa durch Nießbrauchrechte, Rentenzahlungsansprüche oder
Rückforderungsrechte.

Die vorgenannten Ausführungen sind aber nur Beispiele. Eine konkrete
Ausgestaltung einer lebzeitigen Übertragung hängt vom jeweiligen Einzelfall
ab und sollte mit entsprechenden Fachleuten, wie einem Notar, Steuerberater
oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Unternehmensnachfolge

Neben steuerrechtlichen Überlegungen sprechen oft auch weitere Gründe für
eine lebzeitige Übertragung. Gerade für Fälle der Unternehmensnachfolge kann
es wichtig sein, die Vermögensnachfolge nicht bis zum Tod des Unternehmers
herauszuzögern. Eine sorgfältig geplante Übertragung zu Lebzeiten bietet in
diesen Fällen eine Möglichkeit, einen sinnvollen Ausgleich zwischen den
Interessen des Unternehmers und seinen Angehörigen zu schaffen und zugleich
den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Verfügung von Todes wegen

Entschließt man sich, erst für den Erbfall eine Vorsorge zu treffen, so
besteht die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, ein Erbvertrag zu
erstellen oder ein Vermächtnis auszusprechen.

Testament

Die Freiheit, ein Testament zu errichten, ist ein sehr hohes Gut, dass nicht
leichtfertig vom Erblasser außer Acht gelassen werden sollte. Durch
testamentarische Verfügung hat der Erblasser die Möglichkeit, die Verteilung
und Verwaltung des Nachlasses nach seinen Vorstellungen und Abweichend von
der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Der Erblasser ist bei der Verteilung
seines Nachlasses weitgehend frei. Nur durch das gesetzliche
Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen wird dieses Recht teilweise
eingeschränkt. Wichtigstes Instrument der Verteilung des Nachlasses ist die
Erbeinsetzung. Der oder die eingesetzten Erben werden Nachfolger des
Erblassers, d.h. sie übernehmen sein gesamtes Vermögen einschließlich aller
Rechten und Pflichten zur gesamten Hand (sog. Gesamthandsgemeinschaft).
Daneben kann der Erblasser auch sogenannte Vermächtnisse anordnen, durch die
einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Begünstigten zugewiesen werden.
Ferner gibt es noch weitere Gestaltungsmittel, wie die Anordnung der
Testamentsvollstreckung, die z.B. für die Erleichterung der
Erbauseinandersetzung oder bei minderjährigen Erben sinnvoll sein kann.

Aber die Errichtung eines Testaments bindet den Erblasser grundsätzlich
nicht für die Zukunft. Der Erblasser kann auch einmal errichtetes Testament
jederzeit aufheben oder ändern und auch abweichende Schenkungen zu Lebzeiten
vornehmen. Eine Ausnahme bildet hier das Ehegattentestament und Erbverträge,
die eine Bindungswirkung für den Erblasser haben können. Aus
diesem Grund sollte einen in der Vergangenheit errichtetes Testament
regelmäßig überprüft werden, soweit es möglichen Änderungen, z.B. des
möglichen Erben oder im Vermögen des Erblassers gibt.  

Eine testamentarische Verfügung kann durch handschriftliches eigenhändiges
Testament oder durch öffentliches Testament bzw. Erbvertrag getroffen
werden. Die Errichtung eines öffentlichen Testaments erfolgt vor einem Notar
und hat den Vorteil, dass der Erblasser eine fachkundige Beratung erhält.
Außerdem kann der Notar die Wünsche des Erblassers in eine klare und
unmissverständliche Regelung bringen. Aber auch vor Errichtung eines
eigenhändigen Testaments ist zu empfehlen, sich bei einem Fachkundigen, wie
Rechtsanwalt oder Steuerberater, beraten zu lassen. Hierdurch können
Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Der Vorteil eines notariellen Testaments ist natürlich grundsätzlich seine
öffentliche Beweiskraft, welche vor allem Streit darüber verhindert, ob das
Testament tatsächlich vom Erblasser stammt oder ob der Erblasser bei
Errichtung des Testaments noch geschäftsfähig war. Ferner schützt die
amtliche Verwahrung eines öffentlichen Testamtens gegen den Verlust oder die
Zerstörung des Testament, welche gerade bei unliebsamen eigenhändigen
Testamenten öfter vorkommt. Außerdem spart das notarielle Testament im
Übrigen oft Kosten, da in der Regel ein Erbscheinverfahren entbehrlich ist,
welches meist mehr kostet, als die Errichtung eines notariellen Testamtens.

Schenkung- und Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Personen, die etwas vererbt bekommen
(z.B. Erbschaft/Vermächtnis). Ebenso werden Schenkungen unter Lebenden im
Erbschaftssteuergesetz erfasst. Sowohl bei einer Erbschaft als auch bei
Schenkungen bestehen Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt (3 Monate). Die
Schenkung bzw. Übertragung von Vermögensgütern zu Lebzeiten stehen derzeit
angesichts einer günstigen schenkungssteuerrechtlichen Rechtslage im Fokus
des Interesses. Grundsätzlich sollten zwar die Steuerersparnisse nicht der
alleinige Beweggrund für eine lebzeitige Übertragung sein. Personen mit
einem größeren Vermögen sollten sich aber mit den Möglichkeiten von
lebzeitigen Übertragungen auseinandersetzen. Wer langfristig plant, der
sollte darauf achten, möglichst die persönlichen Freibeträge auszunutzen,
die das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gewährt. So bleibt der Erwerb
durch den Ehegatten in Höhe von EUR 307.000,00 und der Erwerb durch ein Kind
von jedem Elternteil jeweils in Höhe von EUR 205.000,00 steuerfrei. Da die
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer bei jedem einzelnen Erbgang bzw.
Schenkungsvorgang anfällt, können die Freibeträge umso häufiger in Anspruch
genommen werden, je größer die Anzahl der Vermögensübergänge durch
Schenkungen der Erbschaft ist. Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge
entstehen im Abstand von zehn Jahren neu. Dies führt zu der Empfehlung,
Schenkungen im zehn-Jahres-Rhythmus vorzunehmen, umso alle zehn Jahre die
vollen Freibeträge ausnutzen zu können. Die Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer kann auch gespart werden, indem Bewertungsprivilegien
genutzt werden. Z.B. wird der erbschaftssteuerliche relevante Wert einer
Immobilie, der sogenannte Bedarfswert, nach einem typisierten Verfahren
bestimmt. Das führt regelmäßig zu erheblichen niedrigen Werten. Eine
wichtige Besonderheit bildet auch die sogenannten “mittelbare
Grundstücksschenkung”. Z.B. wenn ein Vater seinen Sohn einen bestimmten
Geldbetrag schenkt mit einer ausdrücklichen Auflage, mit diesem Geld ein
bestimmtes Grundstück zu erwerben, so wird die Schenkungssteuer nicht nach
dem Wert des geschenkten Geldbetrages, sondern nach dem sogenannten
Bedarfswert, d.h. dem schenkungssteuerlich relevanten Wert des Grundstücks
bemessen, der in der Regel erheblich niedriger ist.

Auch der Wert von Betriebsvermögen ist steuerrechtlichen besonders
begünstigt.

Exkurs: Erbschaftssteuerreform 2008

Seit dem 11.12.2007 liegt der Regierungsentwurf “Gesetz zur Reform des
Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG)” vor. Zurückzuführen ist
dieses Gesetz auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
7.11.2006 (BvL 10/02, BStBl II 2007 192), wonach das derzeitig geltende
Erbschaftssteuergesetz wegen den unterschiedlichen Bewertungen von
Vermögensarten und dem einheitlichen Steuertarif für alle Vermögensarten
verfassungswidrig ist. Dieser verfassungswidrige Zustand muss bis spätestens
31.12.2008 beseitigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht schreibt vor, dass künftig für alle
Vermögensarten, insbesondere für Grundvermögen, Betriebsvermögen und land-
und forstwirtschaftliches Vermögens, der sogenannte gemeine Wert bei der
Bewertung zugrunde gelegt wird. Durch die Erbschaftssteuer solle nämlich die
beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall eintretende Bereicherung besteuert
werden. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf sollen die persönlichen
Freibeträge und Steuertarife wie folgt geändert werden: 

Steuerklasse

Person

persönlicher Freibetrag in EUR

 

 

alt                          neu

 

Ehegatte

307.000,-             500.000,-

 

Kinder

205.000,-             400.000,-

I

Enkel

—                           200.000,-

 

sonstige Personen

51.200,-               100.000,-

II

Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, etc.

10.300,-               20.000,-

III

Sonstige

5.200,-                  20.000,-

 

 

Wer des steuerpflichtigen Erwerbs in € bis einschließlich:

Steuerklassen

 

I                                  II                            
III

alt                             neu

alt = neu              alt       
neu            alt          
neu

52.000,-                   75.000,-

7%                       12%   
30%          17%       30%

256.000,-                300.000,-

11%                    17%   
30%          23%       30%

512.000,-                600.000,-

15%                    22%   
30%          29%       30%

5.113.000,-1           6.000.000,-

19%                    27%   
30%          35%       30%

12.783.000,-           13.000.000,-

23%                    32%   
30%          41%       30%

25.656.000,-           26.000.000,-

27%                    37%   
50%          47%       50%

darüber                    darüber

30%                    40%   
50%          50%       50%

 

Das Betriebsvermögen soll auch weiterhin in der Erbschaft begünstigt werden,
um die Generationsnachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden.

Aber: Wer bei der Vermögensnachfolge den steuerlichen Aspekt in Vordergrund
stellt und nur deshalb zufrieden ist, weil das Finanzamt weniger bekommt,
der tut sich und anderen keinen Gefallen!

III. Fazit

Natürlich muss man dem Finanzamt kein Geld schenken, was heißt, wenn zwei
Wege zum selben Ziel führen, und der eine mit weniger steuerlichen
Belastungen oder Abgaben verbunden ist, dann nehme man den günstigeren Weg.
Hier ist aber zu bedenken, dass derzeit noch keine Prognose abgegeben werden
kann, da sich noch nicht abschätzen lässt, welche Neuerungen tatsächlich
Gesetz sein werden. Der letzte Regierungsentwurf ist auf dem Stand März
2008. Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer den Ländern zufällt, ist aber
damit zu rechnen, dass vor dem Stichtag ein überarbeiteter Regierungsentwurf
verabschiedet wird. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass 1.1.2009 das
derzeit verfassungswidrige Erbschaftssteuergesetz ersatzlos wegfiele und den
Ländern ein große Einnahmequelle fehle. Dies werden sie sicher zu verhindern
wissen.

Entscheidend ist aber das Ziel, und dass heißt nicht Steuerersparnis. Es
kann heißen vorweggenommene Erbfolge, Übertragung eines Betriebes aus
Altersgründen oder Regelung der Erbfolgen zur Vermeidung von
Erbstreitigkeiten.

Man darf aber nie die eigene Versorgung aus den Augen verlieren. Hier muss
man Egoist sein. Was nicht unterschätzt werden darf, ist die
Lebenserwartung. Viele werden es erleben, dass das Rentenalter und der
Ruhestand länger dauert als die Lebensarbeitszeit. Daher sind die lebzeitige
Verfügungen und Verfügungen von Todeswegen wohl zu bedenken und nicht
übereilt vorzunehmen.

 

Bei Fragen stehen wir in jederzeit zur Verfügung und unsere Kollegin Frau
Rechtsanwältin Ilona Janzik würde Sie gern hinsichtlich Ihrer
Vermögensnachfolge beraten.