Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte Ex-Frau

24.01.16 – Ein Insolvenzverwalter kann vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig machen. Die in §§ 129 ff.
Insolvenzordnung (InsO) genannten Anfechtungstatbestände geben ihm dazu die
Handhabe.

So können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier
Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne
weitere Voraussetzungen angefochten werden (gemäß § 134 Abs. 1 InsO). Dies
beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht
schutzwürdig ist.

Unentgeltlich sind Zahlungen, denen nach der ihnen zugrundeliegenden
Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem
Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind
demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder
tarifliche Bestimmungen den Grundsatz “kein Entgelt ohne Arbeit”
durchbrechen und zum Beispiel an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der
Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen
Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen.
Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche
Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Wird dagegen eine
Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl
Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden
Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und anfechtbar.

Die Beklagte war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres
Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die
Frau spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung
freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1100 Euro
brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde
auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt die Rückzahlung des zwischen
Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat
ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten
hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Durch
die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die
Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt
keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung
erfolgten deshalb unentgeltlich.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14