Eine schwerbehinderte Frau hat vom Sozialgericht Aachen eine sogenannte “Reha-Karre”, einen Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen, zugesprochen bekommen. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hatte ihr dies zunächst verweigert, weil er sie für eine soziale Teilhabe nicht zwingend erforderlich sieht.
Die 36 Jahre alte Klägerin leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie ist gehbehindert und kann nicht selbst Fahrrad fahren. Um an Fahrradausflügen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu können, hatte sie die Kostenübernahme für eine “Reha-Karre” beim Landschaftsverband Rheinland beantragt.
Ihre Mutter hatte im Verfahren vorgetragen, Familie und Freundeskreis der Klägerin unternähmen immer mehr Fahrten mit dem Fahrrad, vor allem für Erledigungen in der Innenstadt von Aachen, aber auch Ausflüge in die Umgebung. Von diesen Unternehmungen sei ihre Tochter ohne Reha-Karre vollständig ausgeschlossen. Auch ihre Assistenzkräfte, die teilweise keinen Führerschein besäßen, seien in ihren Möglichkeiten der Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt.
Der beklagte Landschaftsverband hielt die Anschaffung nicht für zwingend erforderlich, weil die schwerbehinderte Frau über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb verfüge. Ihre Eltern besäßen zudem ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, auch könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Unternehmungen mit dem Fahrrad die Freizeitmöglichkeiten der Frau erweiterten, sie könne jedoch auch ohne das Hilfsmittel ein übliches Maß an gesellschaftlichen Kontakten pflegen, so der LVR.
Das Sozialgericht teilt die Auffassung des LVR nicht und hält eine Bewilligung der Reha-Karre für erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Es könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder ihres Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden. Das grundrechtlich verbürgte Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen, so das Gericht. Das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin beinhalte, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte.
Nach Anhörung der Mutter der Klägerin bestanden für das Gericht keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der Klägerin gehört. Von dieser Freizeitgestaltung mit ihrer Familie – sowie mit ihren Assistenzkräften – ist sie jedoch bislang aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen. Ein Ausgleich dieser Benachteiligung könne nur durch die Bewilligung der Reha-Karre erfolgen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht Aachen
Urteil vom 14. Juni 2024 – S 19 SO 112/23

