Die Verordnung zur Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ist
zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Er steigt um 34 Cent von 8,50 auf 8,84
Euro brutto je Zeitstunde. Es ist die erste Erhöhung seit seiner Einführung
Anfang 2015.

Der Bund ist damit der Empfehlung der Mindestlohnkommission aus Juni
vergangenen Jahres gefolgt. Das Gremium, das nach dem Mindestlohngesetz alle
zwei Jahre über die Höhe des Betrags entscheidet, orientierte sich nach dem
Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Er berücksichtigt, welche
Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals
gezahlt wurden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne
Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem
Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum
genau vier Prozent. Dabei ist auch die Tariferhöhung für den öffentlichen
Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet, allerdings wird diese bei der nächsten
Anpassung für 2019 ausgeklammert, um sie nicht doppelt anzurechnen.

Nicht unbedingt erhöht sich jedoch der Mindestlohn in jeder Branche sofort
zum 1. Januar 2017: Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.
Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn
vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der
Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche
verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land-
und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und
Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen
diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.Januar 2017 ebenfalls ein Mindestlohn
von 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 müssen dann alle Beschäftigten
mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen.
Ausgenommen vom gesetzlichen Mindestlohn sind unter anderem jugendliche
Arbeitnehmer und Auzubildende, Schüler und Studenten im Praktikum, Personen
in staatlich geförderten Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen sowie ehemalige
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.

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