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Eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke kann vom Grundstückseigentümer ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken im Falle eines Nachbarschaftsstreits in Pirmasens entschieden.

Im Grenzbereich der beiden Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Hecke stand auf dem Grundstück der beklagten Anwohnerin, ragte aber mit ihren Ästen auf das benachbarte Grundstück des Klägers deutlich hinüber. Die Grundstückseigentümerin ließ die ganze Hecke entfernen, indem sie sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen ließ. Der Nachbar verlangte von ihr Ersatz, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr biete.

Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm der Nachbar nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurückgenommen. Denn er hätte nur einen Schadensersatzanspruch gegen die benachbarte Grundstückeigentümerin erfolgreich geltend machen können, wenn einzelne Stämme, dort, wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden, erklärte das Gericht. Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch.

Im konkreten Fall konnte der Senat bei Durchsicht der von den Parteien eingereichten Lichtbilder keinen Stamm feststellen, der auf dem Grundstück des Klägers gewachsen sei oder die Grundstücksgrenze zumindest teilweise überschritten habe.

Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom 7. September 2022 – 8 U 52/21