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Es sollten Zweifel aufkommen, wenn man sich zum Kauf eines Lamborghinis um 1 Uhr nachts auf einem Imbiss-Parkplatz trifft. Dass es hier nicht unbedingt mit rechten Dingen zugeht, zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Der gewillte Käufer aus dem Emsland sah das Auto in einer Anzeige auf einem Online-Portal und kam darüber mit zwei Brüdern in Kontakt, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Man traf sich das erste Mal auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden, wo das Fahrzeug besichtigt wurde. Man verabredete die Übergabe wenige Tage später, da die Brüder das Fahrzeug angeblich noch für eine Hochzeitsfahrt brauchten. Man traf sich darauf hin einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen. Die Brüder trafen mit mehreren Stunden Verspätung gegen 23 Uhr am verabredeten Treffpunkt ein – unter anderem mit der Begründung,  in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Dort habe es Verzögerungen gegeben, weil noch “eine Rechnung beim Amt” offen gewesen sei.

Der Kaufvertrag wurde in dieser Nacht gegen 1 Uhr in einem Schnellrestaurant unterschrieben. Dem Käufer wurde die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Das Dokument wies auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen auf. Dennoch gab er seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte an die Brüder weitere 70.000 Euro in bar. Er erhielt neben dem Auto die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.

Als der neue Besitzer das Fahrzeug auf sich anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der eigentliche Besitzer aus Spanien hatte den Lamborghini an eine Agentur vermietet, die den Wagen weitervermietete. Nach der Mietzeit war das Fahrzeug weg und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Der Spanier verlangte mit seiner Klage nun die Herausgabe des Fahrzeugs vom Käufer.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Der Käufer habe “gutgläubig” Eigentum erworben, mit dem sich auch § 932 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) befasst. Denn der Käufer habe nicht gewusst, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer sei, und habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt.

Das Oberlandesgericht sah dies anders und bewertete das Verhalten des Käufers sehr wohl als grob fahrlässig. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so auffällig, dass er habe stutzig werden müssen. Er habe allein mit den als Vermittler auftretenden Brüdern verhandelt, ohne in Kontakt mit dem von den Brüdern benannten angeblichen Eigentümer zu treten oder sich eine Vollmacht für den Verkauf vorlegen zu lassen. Ort und Zeit des Kaufvertrags, die fraglose Inzahlungnahme des alten Lamborghinis, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers und auch die Nutzung als Hochzeitsfahrzeug kurz vor der Übergabe – all dies hätte zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Besondere Vorsicht sei auch deshalb geboten gewesen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Der Käufer könne sich daher nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen und muss das Auto an den eigentlichen Eigentümer zurückgeben.

Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil vom 27. März 2023 – 9 U 52/22