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E-Scooter, die auf Gehwegen geparkt sind und per App “ausgeliehen” werden können, gehören inzwischen zum Stadtbild. Für das Abstellen solcher Elektroroller im sogenannten Free-Floating-System im öffentlichen Straßenraum dürfen Kommunen von den Betreibern Sondernutzungsgebühren verlangen. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr auch für einen kürzeren Zeitraum ist aber nicht zulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Firma mit Datum vom 27. Juli 2022 und für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3600 Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Dort hatte die Berufung der Firma Erfolg.

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum in der von der Firma praktizierten Weise dürfen Sondernutzungsgebühren erhoben werden, da es sich nicht um einen Gemeingebrauch der Straße handelt, weil das Abstellen nicht vorwiegend der späteren Wiederinbetriebnahme der E-Scooter und damit Verkehrszwecken dient. Im Vordergrund steht vielmehr, damit den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Das Abstellen oder Parken von E-Scootern ist rechtlich genauso zu beurteilen, wie das OVG es bereits im November 2020 für Mietfahrräder entschieden hat.

Die Satzungsregelung der Stadt Köln, die auch für eine unterjährige Sondernutzung – wie hier für einen Zeitraum von fünf Monaten – die Festsetzung der Jahresgebühr vorsieht, sind allerdings nichtig. Die danach grundsätzlich pauschale Festsetzung der Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer innerhalb eines Jahres verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, der gebührenrechtlichen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Mit diesem Prinzip ist es nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird.

Oberverwaltungsgericht NRW
Urteil vom 26. Oktober 2023 – 11 A 339/23