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Es ist nicht immer leicht, in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen Parkplatz zu finden. In Innenstadtlagen geht dies zudem oft nicht ohne Parkgebühren. Zahlt dann etwa ein Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen nutzt, an seinen Arbeitgeber Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat der das Finanzgericht Köln entschieden und damit der Auffassung des Finanzamts widersprochen.

Im vorliegenden Fall ermöglichte ein Unternehmen seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Mitarbeitern standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Firma den Vorteil unter Anwendung der sogenannten 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Im Rahmen einer beim Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten, so die Begründung des Finanzamts. Es versteuerte die gekürzten Beträge nachträglich.

Die Richter des Finanzgerichts folgten der Auffassung des klagenden Arbeitgebers. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az.  VI R 7/23).

Finanzgericht Köln
Urteil vom 20. April 2023 – 1 K 1234/22