Die Teilnahme an einem Firmenlauf steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alle Beschäftigten an
dem Lauf teilnehmen. Eine Mindestbeteiligungsquote existiert nicht. Darauf
verweist der VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. unter Hinweis
auf ein Urteil des Sozialgerichts Detmold.

Ein Mitarbeiter war nach einem Firmenlauf im August 2013 in Berlin beim
Überqueren einer Straße gestürzt und hatte sich dabei Verletzungen am Knie
und im Gesicht zugezogen. Der Unfallversicherungsträger verweigerte die
Anerkennung als Arbeitsunfall. Nach seiner Auffassung habe die Veranstaltung
nicht die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

Der Versicherer vertrat die Auffassung, es könne nicht unterstellt werden,
dass alle Mitarbeiter des Arbeitgebers aufgrund ihrer konditionellen
Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb
teilzunehmen. Vielmehr sei ein Teil der Beschäftigten wegen gesundheits- und
altersbedingter Einschränkungen von vornherein nicht in der Lage gewesen, an
einem Firmenlauf teilzunehmen. Angesprochen von der Veranstaltung werde nur
ein Teil der Belegschaft, von daher habe nicht der Gemeinschaftsgedanke im
Vordergrund gestanden. Außerdem sei die erforderliche
Mindestbeteiligungsquote von 20 Prozent der Belegschaft nicht erfüllt
worden. Der Firmenlauf habe auch als rein sportliche Veranstaltung nicht den
Gemeinschaftsgedanken in dem Unternehmen fördern können.

Das angerufene Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der
Klage statt. Danach könne bereits eine feste Mindestbeteiligungsquote als
starre Grenze nicht gefordert werden. Entscheidend seien vielmehr die
konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden
Gesamtbetrachtung. Eine Quote von 16 Prozent sei vorliegend ausreichend.
Jedenfalls müsse der Versicherungsschutz aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
bejaht werden, da die Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Anmeldung noch
nicht feststand.

Der Firmenlauf war zudem geeignet als Beitrag zur Förderung des
Gemeinschaftsgedankens. Die Veranstaltung sollte ausdrücklich der
Teambildung und der Unternehmensidentifikation dienen. Ein sportlicher
Wettkampf habe nicht im Vordergrund gestanden.

Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob alle Mitarbeiter in der Lage
gewesen wären, an dem Lauf teilzunehmen, so das Sozialgericht, denn in jedem
Unternehmen dürfte es (geh-)behinderte Mitarbeiter geben, die nicht in der
Lage seien, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, bei dem
auch nur ein kleiner Spaziergang zum Programm gehört, würde dann nicht mehr
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Außerdem habe
die Möglichkeit für interessierte Beschäftigte bestanden, mit sogenannten
Fan-Tickets an der Veranstaltung teilzunehmen, ohne sich an dem Lauf selbst
zu beteiligen.

Sozialgericht Detmold
Urteil vom 19. März 2015 – S 1 U 99/14

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