Fristlose Kündigung eines Autoverkäufers wegen Trunkenheitsfahrt

15.07.16 – Ein Autoverkäufer wendet sich gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung, die sein Arbeitgeber ausgesprochen hat, da er an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben soll.

Zur Begründung der Kündigung trägt der Arbeitgeber vor, dass der gekündigte
Mitarbeiter in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2016 von der Polizei dabei
aufgegriffen worden sei, wie er sich ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in
Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf
ihn zugelassenen und gehörenden Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von
einer anderen Person gesteuert worden sei, ein Rennen durch die Innenstadt
von Düsseldorf geliefert und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit
mehrere rote Ampel missachtet habe.

Bereits 2014 habe der Kläger mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft
des beklagten Autohauses unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden
verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden sei. Hierfür sei
er bereits abgemahnt worden. Nun sei seine Weiterbeschäftigung für das
Unternehmen nicht mehr zumutbar.

Der Kläger wendet ein, er habe mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feier
den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe
das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen,
während beide das WC nutzten. Plötzlich habe der Kläger den Motor des
Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter
des Fahrzeugs bemächtigt haben müsse, um es anscheinend stehlen zu wollen.
Im Schockzustand habe er mit dem ebenfalls in der Halle befindliche Quad den
Dieb verfolgen wollen.

Der Kläger rügte zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu
seiner Kündigung.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die
fristlose Kündigung ist wirksam, da der verklagte Arbeitgeber die
Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters aufgrund seines Verhaltens unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Selbst
wenn die Einlassung des Klägers zutreffen sollte, dass ein unbefugter
Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertigt dies nicht
eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachem Verstoß
gegen die Straßenverkehrsordnung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei
dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Klägers
handelt, da das Vertrauen in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch
sein Verhalten schwer erschüttert wurde und das Ansehen des Hauses gefährdet
ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung war zulasten des Klägers schließlich zu
berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im
Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt und ihm die Fahrerlaubnis
entzogen worden war. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer
außerdem der Überzeugung, dass die notwendige Betriebsratsanhörung
ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juli 2016 – 15 Ca
1769/16