Die Parteien streiten über einen Sozialplananspruch. Der Kläger war bis zum
31. Januar 2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, über deren Vermögen am 1.
Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser zeigte gegenüber dem
Insolvenzgericht am 2. Oktober 2003 Masseunzulänglichkeit an und vereinbarte
am 10. Oktober 2003 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Aus diesem ergab
sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch in Höhe von 14.761,39 Euro.
In den seit 2003 erstellten 17 halbjährlichen Zwischenberichten des
Insolvenzverwalters waren die Sozialplanansprüche mit einer Quote
berücksichtigt. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17. Dezember 2012 teilte
der Beklagte mit, dass diese Ansprüche auf Grund des Eintritts der
Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dieser Rechtsauffassung
tritt der Kläger entgegen und begehrt die Feststellung, dass ihm nach wie
vor der Sozialplananspruch zusteht.
Ebenso wie das Arbeitsgericht Duisburg hat heute die 5. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der Klage mit zwei parallelen Begründungen
stattgegeben. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, das heißt die
Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten
Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese
Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, hier am
31. Januar 2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall
vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt werde. Der
Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und
Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach unsicher, sodass die Verjährung unterbrechende Leistungs-
oder Feststellungsklagen nicht möglich seien.
Zum anderen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Insolvenzverwalter
sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang – auch nach
dem von ihm angenommenen Ablauf der Verjährung – in den Zwischenberichten
aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmer hätten objektiv davon ausgehen dürfen,
so die Kammer in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, “dass mit ihrem
Sozialplananspruch alles in Ordnung sei”.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 Sa
823/13