Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden
Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf.
Das gilt selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt,
sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war.

Dem Verfahren am Arbeitsgericht Krefeld lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 41 Jahre alte Kläger war bereits seit 1997 bei der Beklagten als
Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Am 7. August 2012 brachte er auf
einer Baustelle einen Feuerwerkskörper (“Böller”) in einem Dixi-Klo zur
Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei ist
zwischen den Parteien streitig, ob er den Böller von oben in die
Toilettenkabine geworfen habe, wie es ihm die Beklagte vorwirft, oder ob er
den Böller an der Tür des Klos angebracht hane, von wo er sich – von dem
Kläger ungeplant – gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und
dort zur Explosion gekommen sei, wie es der Kläger darstellt. Der in der
Toilette befindliche Kollege des Klägers zog sich aufgrund der Explosion
Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und
war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das
Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls mit Schreiben vom 10.
August 2012 fristlos.

Dieser erhob gegen die Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht Krefeld und
vertrat die Ansicht, dass keine so schwerwiegende Pflichtverletzung
vorliege, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der
kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger.
Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter
bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im
Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem
fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem
Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage
abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die
Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war,
von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In
beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei
dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin
liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren
Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn
wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei
Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden
Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der
bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war der Beklagten hier
auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei
war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum
anderen auch der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten
gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.

Arbeitsgericht Krefeld
Urteil vom 30.11.2012, veröffentlicht am
2.01.2013 – 2 Ca 2010/12