Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der
Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die
Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der
Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die
Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen.

Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 4. Dezember 2007 einen
zehn Jahre alten Fiat 146L zum Preis von 1700 Euro unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung. Beide Parteien sind Verbraucher. Der Ehemann der
Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, hatte die Beklagte zur
Unterzeichnung des Kaufvertrags veranlasst, um Sachmängelansprüche
ausschließen zu können.

Der Kaufvertrag enthält unter anderem die Eintragung, dass das Fahrzeug zwei
Vorbesitzer gehabt habe und die nächste Hauptuntersuchung im November 2009
anstehe. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die
übergebenen Bescheinigungen vom 22. November 2007 über die durchgeführte
Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung gefälscht waren. Der Kläger
erklärte aus diesem Grund mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2008 die
Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und mit Schreiben vom 7.
April 2010 den Rücktritt vom Vertrag. Mit seiner Klage begehrte der Kläger
die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und außergerichtlichen
Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht
auf Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision hatte keinen
Erfolg.

Der BGH erkannte zwar, dass vorliegend die Ehefrau nur deswegen im
Kaufvertrag als Verkäuferin stand, weil sie nicht Unternehmerin war und
daher bei Verkauf an einen Verbraucher die Sachmängelhaftung ausschließen
konnte. Trotzdem erachtete er den Ausschluss als wirksam, weil die
Rechtsfolgen aus dem Geschäft von beiden Parteien tatsächlich gewollt waren.
Denn zum einen wäre der mit dem Strohmanngeschäft von beiden Parteien
verfolgte wirtschaftliche Zweck anders nicht erreicht worden. Zum anderen
war der Kaufvertrag für die Strohfrau rechtlich bindend.

Ein verschleiertes Eigengeschäft des Unternehmers wäre nur dann in Betracht
zu ziehen, so der BGH, wenn der Käufer bei Vertragsschluss gewusst hätte und
damit einverstanden gewesen wäre, dass die Ehefrau für den Händler den
Kaufvertrag nur als Strohfrau schloss. Dies war mangels entsprechenden
Klägervortrags – vermutlich auch mangels Beweisbarkeit – aber für den Fall
nicht entscheidend.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war ebenfalls unwirksam, weil
aufgrund des Alters des Pkws es nicht entscheidend darauf ankam, ob das
Fahrzeug einen Vorbesitzer mehr hatte als in den Fahrzeugpapieren angegeben.
Selbst bei unterstellter Ursächlichkeit wäre jedenfalls die
Arglistanfechtung daran gescheitert, dass der Kläger nicht beweisen konnte,
dass die Verkäuferin Kenntnis davon hatte, dass die Bescheinigungen über die
Hauptuntersuchung gefälscht waren. Ein Schadensersatzanspruch aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Täuschung über die Anzahl der
Vorbesitzer kam nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht in Betracht, weil im
entschiedenen Fall die Anzahl der Vorbesitzer auch bei einem bewusstem
Verschweigen nicht ursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers war.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 89/12

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