Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus wies im
September 2011 die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine
Stelle als Intensivpfleger zurück, weil dieser nicht Mitglied einer
Religionsgemeinschaft ist. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte
vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von
drei Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte.

Das angerufene Arbeitsgericht Aachen sprach dem Kläger die geltend gemachte
Entschädigung zu, wenn auch nicht in voller Höhe.

Das Gericht stellte fest: Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft
die Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurück, er sei
nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt dies eine Diskriminierung
im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar und löst eine
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Die Religionsgemeinschaft kann sich
insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn
sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft
abstellt. Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des
kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der Besetzung von Stellen im
pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und
bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche
verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher
stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach dem Wortlaut
der Grundordnung ergibt sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit, der
gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des
Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung im
Einstellungsverfahren bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Die Kammer
sah sich im vorliegenden Fall veranlasst, die Entschädigung auf etwa ein
Bruttogehalt zu reduzieren, da die Schwere des Verstoßes wegen der
schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage als gering einzustufen war.

Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom 14. Dezember 2012 – 2 Ca 4226/11