Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln dient die abschließende
Begutachtung von Arbeiten zur Mängelbeseitigung durch einen Sachverständigen
nicht der Durchführung der Mängelbeseitigung, sondern der nachfolgenden
Kontrolle auf eventuell noch vorhandene Mängel. Der Auftraggeber hat deshalb
keinen Anspruch auf Erstattung der hiermit verbundenen Kosten. Auch der der
Umstand, dass der Auftragnehmer in der Vergangenheit mangelhaft gearbeitet
hat, rechtfertigt keine vorbeugende Einschaltung eines Sachverständigen, die
einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten begründet.

Im entsprechenden Fall wurde der Sachverständige erst nach Durchführung der
Mängelbeseitigung hinzugezogen. Damit konnte er nur die Mangelfreiheit der
begutachteten Arbeit feststellen. Eine Kostentragungspflicht wäre deshalb
laut OLG nur zuzustimmen, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche einen
Fehlschlag der Mängelbeseitigung befürchten ließen. Durch die verspätete
Hinzuziehung des Sachverständigen und die mangelfreie Nachbesserung waren
die Sachverständigenkosten nicht unter dem Gesichtspunkt der
Erforderlichkeit von dem Auftragnehmer zu tragen.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 03.09.2012 – 22 U 58/12