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Im September 2022 erhielten Erwerbstätige in Deutschland eine Energiepreispauschale vom Staat in Höhe von 300 Euro. Sie wurde zusammen mit dem Gehalt ausbezahlt und war steuerpflichtig. Wer noch heute über die Auszahlung mit seinem Arbeitgeber streitet, müsse sich an das Finanzgericht wenden, so eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck. Vor diesem hatte eine Arbeitnehmerin mit einer Klage von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Pauschale verlangt.

Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.

Die Zahlung der Energiepreispauschale setzt gemäß § 117 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Arbeitsverhältnis voraus. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepreispauschale. Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale beruht somit auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Pauschale nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Das Arbeitsgericht verwies den Fall an das schleswig-holsteinische Finanzgericht. Gegen den Verweisungsbeschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

Arbeitsgericht Lübeck
Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 1 Ca 1849/22