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Ein Student der RWTH Aachen im 59. Semester nimmt regelmäßig das Sportangebot der Universität wahr, insbesondere in der Sportart Schwimmen. Zu dem neuen Kurs “Schwimmen in der Leistungsstufe 4” war er nicht zugelassen worden. Seine Aufnahme begehrte er deshalb mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht der Karlstadt.

Die RWTH beschreibt die Kriterien für die Leistungsstufe 4 wie folgt: “Alle, die sich für den Schwimmsport begeistern, aber die Stile noch nicht technisch sauber ausführen können, sind im Level 4 genau richtig. Es dient als Technik-, Aufbau- und Fördertraining für Schwimmerinnen und Schwimmer, die schon drei Schwimmstile – Brust, Kraul und Rücken – komplett beherrschen. Teilnehmer des Kurses Level 3 fragen bitte bei der Übungsleitung, ob sie die Voraussetzungen erfüllen.”

Die Universität hat ihre Ablehnung damit begründet, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht erfülle. Das sei aber zwingend. Die Einführung eines neuen Zulassungsverfahrens solle die Einrichtung einer homogenen Trainingsgruppe ermöglichen. Der betroffene Student hat dagegen darauf verwiesen, dass er Träger des Deutschen Schwimmabzeichens in Silber und Gold sei.

In einem Erörterungstermin am 24. Januar 2020 haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt: Die RWTH hat erklärt, die Zulassungsvoraussetzungen für die Schwimmkurse der Leistungsstufe 4 ab den nächsten Kursen neu und transparent zu regeln. Da bislang nicht ausreichend dokumentiert ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für diese Leistungsstufe nicht erfüllt, darf er den laufenden Kurs bis zum Ende besuchen.

Auf dieser Grundlage hat die Kammer von einem Ortstermin am Beckenrand einschließlich Vorschwimmen – des Antragstellers, nicht der Kammer – verzichtet.

Verwaltungsgericht Aachen
Beschluss vom 24. Januar 2020 – 6 L 1470/19