Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz
vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings
der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen.

Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung
mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Es ordnet an, dass im Fall der
Kollision der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die
weniger Mitglieder im Betrieb hat, und sieht ein gerichtliches
Beschlussverfahren zur Feststellung dieser Mehrheit vor. Der Arbeitgeber
muss die Aufnahme von Tarifverhandlungen den anderen tarifzuständigen
Gewerkschaften bekannt geben und diese mit ihren tarifpolitischen
Forderungen anhören. Wird ihr Tarifvertrag im Betrieb verdrängt, hat die
Gewerkschaft einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden
Tarifvertrags.

Das Tarifeinheitsgesetz ist seit Juli 2015 in Kraft, wurde aufgrund mehrer
Verfassungsbeschwerden von Gewerkschaften und Spitzenverbänden bislang aber
nicht angewandt. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben
Fachgerichte noch über im Einzelnen offene Fragen zu entscheiden. Die
Entscheidung des Bundesgerichts ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen.
Zwei Mitglieder des Senats gaben ein Sondervotum ab.

Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen
dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen
oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig
vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss insofern Abhilfe schaffen.

Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im
Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die
Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der
Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag
berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin
anwendbar. Die Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.

Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2017 –
1 BvR
1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15