Steuerfreibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

06.07.17 – Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Tod des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat damit entgegen der Verwaltungsauffassung
entschieden, dass dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen,
die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegensteht.

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn
Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches
Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene
Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag in Höhe von
20.000 Euro nach Erbschaftsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) nicht. Das
Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und der
Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung.

Der Begriff “Pflege” ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die
regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder
seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht
erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne des Elften Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB XI) und einer Pflegestufe zugeordnet war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags
gemäß Erbschaftsteuergesetz nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn
und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut im oben genannten
Paragraphen schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der
Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht
noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und
Eltern gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) folgt eine generelle gesetzliche
Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des
Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und
Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu
honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung
getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu
verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie,
insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die
Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße
herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender
Pflegeleistungen – wie im Streitfall – kann der Freibetrag auch ohne
Einzelnachweis zu gewähren sein.

Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große
Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht
gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder
zum Unterhalt verpflichtet war. Auf dieser Grundlage hatte das Finanzamt die
Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der
Bundesfinanzhof nun entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei,
dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in
Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber zum
Beispiel aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt
war.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 10. Mai 2017 – II R 37/15