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Ein Tarifvertrag darf die Auszahlung der Inflationsprämie an Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, ausschließen. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, aber in der Sache die Revision zugelassen.
Geklagt hatte eine Beschäftigte im Technischen Dienst einer Kommune, die sich vom 14. Juni 2022 bis 13. April 2024 in Elternzeit befand. Ab dem 14. Dezember 2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden). Der auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1240 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220 Euro vor. Die Kommune zahlte ihr diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 Euro (24/39 von 220 Euro).
Der Tarifvertrag sah vor, dass an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, um den Inflationsausgleich zu erhalten. Die Klägerin als Arbeitnehmerin in Elternzeit sah darin eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen.
Anders als vom Arbeitsgericht entschieden, verstößt nach Ansicht des LG Düsseldorf die tarifliche Regelung nicht gegen das Gleichstellungsgesetz. Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung – ausgenommen während der Teilzeittätigkeit – nicht und hat keinen Entgeltanspruch.
Weiter erläutert das Landesarbeitsgericht: Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Die Kammer sprach der Klägerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit auch für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich zu. Der von ihr außerdem geforderte Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8000 Euro wegen Geschlechtsdiskriminierung wurde abgewiesen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2024 – 14 SLa 303/24