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Die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen werden nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag hat der Verfassungsgerichtshof NRW abgelehnt.

Die aktuelle Kommunalwahlperiode endet am 31. Oktober 2020. Die allgemeinen Kommunalwahlen finden nach dem Kommunalwahlgesetz im vorletzten oder letzten Monat der laufenden Wahlperiode statt. Den genauen Wahltag bestimmt das Innenministerium. Wahlvorschläge müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl – hier ursprünglich am 16. Juli 2020 – um 18 Uhr beim Wahlleiter eingereicht werden.

Mit Erlass vom 20. Mai 2020 teilte das Ministerium des Innern mit, dass die Kommunalwahlen wie geplant am 13. September 2020 stattfinden sollen. Am 3. Juni 2020 trat das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in Kraft, mit dem der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die anstehenden Kommunalwahlen reagierte. Nach § 6 dieses Gesetzes können Wahlvorschläge nicht nur bis zum 59. Tag, sondern bis zum 48. Tag vor der Wahl –q also dem 27. Juli 2020 – eingereicht werden. Ferner wurde die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für Wahlbezirksvorschläge und Reservelisten auf 60 Prozent des sonst erforderlichen Quorums gesenkt.

Der Beschwerdeführer im ersten Verfassungsbeschwerdeverfahren beabsichtigte die Gründung einer örtlichen Wählervereinigung, die zwischenzeitlich erfolgt ist. In einem weiteren Verfahren war der Antragsteller der Landesverband der Familien-Partei Deutschlands, der in der Hauptsache – über die noch nicht entschieden ist – ein Organstreitverfahren anhängig gemacht hat und darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte.

Beide trugen im Wesentlichen vor, Kontaktsperren sowie Versammlungs- und Reiseverbote machten es unmöglich, die Fristen für die Kandidatenaufstellung, die Einreichung der Wahlunterlagen und das Sammeln von Unterstützungsunterschriften einzuhalten. Auch der Wahlkampf sei insbesondere für die kleinen Parteien und Wählervereinigungen stark eingeschränkt. Dies verletze den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Absenkung des Unterschriftsquorums und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge seien nicht ausreichend, um die pandemiebedingten Nachteile auszugleichen. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, der Termin der Kommunalwahlen sei deshalb auf den 1. November 2020 oder das Frühjahr 2021 zu verschieben. Die Familien-Partei begehrte im Organstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Innenministerium die Verschiebung des Wahltermins aufzugeben.

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Erschwernisse bei der Sammlung der Unterstützungsunterschriften durch die Absenkung der Quoren und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise reagiert habe. Auch die Verlängerung der Wahlperiode durch den Gesetzgeber – die bei einer Verschiebung der Wahlen über den 31. Oktober 2020 hinaus notwendig sei – sei verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich.
Die Durchführung der Kommunalwahlen am Ende der laufenden Wahlperiode sei durch das im Demokratieprinzip wurzelnde Gebot der Periodizität von Wahlen gerechtfertigt.

Zur Ablehnung des Antrags der Familien-Partei Deutschlands hat der Verfassungsgerichtshof vor allem ausgeführt, dass sich der in der Hauptsache anhängige Organstreit bei summarischer Prüfung als voraussichtlich unbegründet erweise. Die Entscheidung für den konkreten Wahltermin am 13. September 2020 habe das Innenministerium NRW im Wesentlichen darauf gestützt, dass bei einem Wahltermin ab dem 27. September 2020 entweder der Haupt- oder der Stichwahltermin in die Herbstferien falle. Ferienbedingte Abwesenheiten wirkten sich nachteilig sowohl auf die Wahlorganisation als auch auf die Wahlteilnahme aus. Eine Verschiebung über den 31. Oktober 2020 hinaus sei dem Ministerium aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Die mit diesen Erwägungen begründete Entscheidung für die Beibehaltung des Wahltermins verstoße weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – 63/20.VB-2 und 76/20