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Den Hitlergruß zu zeigen, ist strafbar. Mit welchen Arm er ausgeführt wird, ist dabei egal. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem entsprechenden Verfahren nun bestätigt.
Ein 51-jähriger Mann war im Jahr 2022 am Rande eines G7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum aneinandergeraten. Um diese zu provozieren, heftete er sich eine schwarz-weiß-rote Reichsflagge an die Brust, schlug mit der rechten Hand darauf und zeigte mit dem linken Arm zweimal die als Hitlergruß bekannte Geste. Vor dem Landgericht Münster hatte er eingeräumt, gewusst zu haben, dass der mit dem rechten Arm ausgeführte Hitlergruß strafbar ist. Er habe die anderen Personen provozieren wollen, was eine Dummheit gewesen sei. Er habe aber absichtlich den linken Arm benutzt, weil das seiner Ansicht nach nicht verboten sei.
Amts- und Landgericht Münster hatten ihn in erster und zweiter Instanz wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Das Landgericht hatte dabei gegen den nicht vorbestraften und im Wesentlichen geständigen Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro (insgesamt 600 Euro) verhängt. Entgegen der Behauptung des Angeklagten stellte das Landgericht fest, dass er es mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, dass es sich bei seiner Geste um ein verbotenes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelte.
Im Revisionsverfahren hat das Oberlandesgericht Hamm die Verurteilung des Angeklagten durch die Vorinstanzen bestätigt. Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte haben entscheiden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß die Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Grußform darstellt.
Angesichts der Schutzrichtung der Vorschrift konnte sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe absichtlich nur den linken Arm zur Provokation der linken Gegner benutzt. Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder einbürgert. Auf die dabei verfolgten Absichten kommt es nicht an. Solche Kennzeichen sollen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, damit eine Gewöhnung an diese nicht eintritt (sogenanntes kommunikatives Tabu). Sie sind kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 25. Juni 2024 – 4 ORs 71/23