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Wird aus der Verweigerung einer – rechtmäßig angeordneten – ärztlichen Begutachtung auf eine Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen, entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Falle einer Lehrerin entschieden.

Aufgrund verschiedener dienstlicher Konflikte, die aus Sicht des Dienstherrn – des beklagten Landes – Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Lehrerin gaben, ordnete dieser wiederholt die amtsärztliche Untersuchung der Frau an. Sie kam den Untersuchungsanordnungen nicht nach, sodass der Dienstherr sie daraufhin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte, ohne eine anderweitige Verwendbarkeit der Klägerin zu prüfen. Die dagegen erhobene Klage der Beamtin bliebt in allen Instanzen ohne Erfolg.

So wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin zurück. Wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, kann nach dem Rechtsgedanken der Zivilprozessordnung (§§ 427, 444 und 446 ZPO) von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen werden.

Die Annahme der Beweisvereitelung setzt aber voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. Er oder sie muss in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob er oder sie das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder gegebenenfalls ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte.

Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung sind in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen. Die Festlegung des Umfangs, etwa orientierende Untersuchung oder fachärztliche Zusatzbegutachtungen, dient der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderliche Maß. Einer Festlegung des Untersuchungsablaufs oder einzelner -methoden bedarf es dabei nicht. Ist die Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden und hat ein Beamter ihr nicht Folge geleistet, darf der Dienstherr von ihrer Dienstunfähigkeit ausgehen.

Im Fall der Klägerin entfällt auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit, weil mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleistungsvermögen der Beamtin auszugehen ist.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23