Das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel
dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die
Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer
der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der
verwalteten Immobilie über.

Der Kläger war bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter
beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr
gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war
Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche
den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser
Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend,
sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsbergangs auf die Stadt M.
übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit
dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der
beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Betriebszweck der A. KG war einzig die
Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. Sie war demnach
ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die beklagte Stadt M. nicht dadurch
übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück
erworben hat.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. November 2012 – 8 AZR 683/11