Der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer darf den Geschädigten auf
eine günstigere Möglichkeit zur Anmietung eines Fahrzeugs hinweisen, auch
wenn der Geschädigte bereits einen Wagen angemietet hat.

Dieses Urteil fällte der Bundesgerichtshof in folgendem Fall: Die Klägerin –
eine Autovermietung – begehrte vom beklagten Haftpflichtversicherer die
Unterlassung des Versuchs, geschädigte, die nach einem Umfall bei der
Klägerin einen Mietwagen bezogen, zur Kündigung des Mietvertrags und
gleichzeitig zum Abschluss bei einem durch den Beklagten vermittelten
Mietvertrags zu veranlassen. Der BGH bejahte zwar, dass beide Seiten in
einem Wettbewerbsverhältnis stünden, da der Haftpflichtversicherer durch
sein Verhalten fremden Wettbewerb gefördert habe. Dennoch scheiterte die
Klage im Ergebnis bereits daran, dass die Klageanträge zu weit gefasst
gewesen wäre und die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt
worden sei. Unabhängig davon geht der BGH davon aus, dass der Schädiger
immer dann berechtigt ist, auf eine günstigere Möglichkeit zur Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs hinzuweisen, wenn hierdurch berechtigte gegenläufige
Interessen des Geschädigten nicht berührt werden. Letzteres ist entgegen der
von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht
regelmäßig auch dann der Fall, wenn der Versicherer den Geschädigten, der
ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder
anmieten möchte, auf das Angebot eines überörtlich tätigen Autovermieters
hinweist, der mit dem Versicherer zusammenarbeitet.

Häufig lassen sich Geschädigte nach einem Unfallereignis auch über ihre
Werkstatt direkt einen Mietwagen vermitteln. Nicht selten aber informiert
der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des
Schadensfallmanagements den Geschädigten über Möglichkeiten zur
Geringhaltung des Schadens, insbesondere bei der Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs. Dementsprechend stellt sich für den Geschädigten je nach
Fall im Rahmen der Schadensminderung gemäß § 254 BGB die Frage, ober nicht
vielleicht auf ihm nachgewiesene günstigere Möglichkeiten zurückgreifen muss.

Bundesgerichtshof
Urteil von 8. März 2012 – I ZR 85/10