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Eine im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift ist dennoch formwirksam erhoben, wenn die Akten – hier beim Finanzgericht – noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der die Klage einreichende Steuerberater hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das Finanzgericht übermittelt. Dort wurde die Klageschrift ausgedruckt und zur noch in Papier geführten Akte genommen. Die Klage wies das Finanzgericht als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.

 

Welches digitale Format Gerichte vorschreiben

Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Damit es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend unter anderem das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.

 

Wenn Gerichte noch Papierakten führen

Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim Finanzgericht persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim Bundesfinanzhof, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 7. Mai 2026 – VI R 20/24