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Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Geklagt hatte der Gästeführer eines Museums, das ausschließlich über Gruppenführungen begehbar ist. Betreiber des Museums ist eine gemeinnützige Stiftung, die steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt und auch Auftraggeber des Klägers ist. Die zuständige Bezirksregierung hat diesem bescheinigt, dass er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Während das Finanzamt davon ausging, dass die Umsätze des Klägers trotz dieser Bescheinigung umsatzsteuerpflichtig seien, entschied das Finanzgericht anders.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das zuständige Finanzgericht habe zu Recht angenommen, dass die Umsätze steuerfrei seien gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG. Nach dieser Vorschrift im Umsatzsteuergesetz sind die Umsätze der staatlichen Museen sowie “gleichartiger Einrichtungen” anderer Unternehmer steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde – wie im Streitfall – sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer bescheinigt hat, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen. Steuerfrei sind die typischen Museumsleistungen, zu denen (zumindest beim Museum der Stiftung) auch die Führung der Gäste gehört. Das gelte auch für das Museum einer dritten Person (hier: der Stiftung), so der BFH. Dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sei für die Steuerbefreiung unschädlich.

Klargestellt hat der Bundesfinanzhof dabei allerdings auch, dass die Leistungen anderer selbstständiger Subunternehmer des Museums, die über keine entsprechende Bescheinigung verfügen, weil sie nicht selbst kulturelle Leistungen erbringen, wie zum Beispiel Sicherheits-, Reinigungs- oder Hausmeisterdienst des Museums, nicht umsatzsteuerfrei sind.

Bundesfinanzhof
Beschluss vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18)