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Betriebsräte genießen im Unternehmen einen besonderen Schutz. So durfte ein Arbeitgeber einem Betriebsratsvorsitzenden trotz vermeintlich schwerer Verfehlungen kein Hausverbot erteilen. Das entschied das Hessisches Landesarbeitsgericht in einem Eilverfahren.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber, ein am Flughafen Frankfurt am Main tätiges Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, dem Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen, Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen zu haben. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Ferner wurde beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat eingeleitet.

Auf Antrag des Betriebsrats und seines Vorsitzenden wurde dem Arbeitgeber vom Gericht aufgegeben, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände am Standort Frankfurt am Main zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren.

Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen müsse der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei.

Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des konkreten Falles nicht festzustellen, so das Landesarbeitsgericht. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss vom 28. August 2023 – 16 TaBVGa 97/23