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Nach einem Trinkgelage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers haben sich beide Parteien nach einer Empfehlung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch stattgegeben.

Der Kläger war für eine Winzergenossenschaft aus Süddeutschland als Gebietsmanager Mitte in Nordrhein-Westfalen im Außendienst tätig. Am 12. Januar 2023 fand bei der Arbeitgeberin eine nachträgliche Weihnachtsfeier statt. Nach der Begrüßung im Betrieb mit einem Sekt fuhren die Beschäftigten gemeinsam mit einem Bus zu einem Restaurant. Gegen 23 Uhr fuhr der Bus die Angestellten, die dies wollten, zurück zur firmeneigenen Kellerei. Auch der Kläger gehörte dazu. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war allerdings nicht vorgesehen.

Der Kläger traf sich mit zwei weiteren Kollegen im rund 500 Meter vom Betrieb entfernten Hotel, um dort eine Flasche Wein zu trinken. Danach ging er mit einem Kollegen zurück zum Betrieb; das Tor wurde mit der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen geöffnet. Im Aufenthaltsraum der Kellerei tranken die beiden noch vier Flaschen Wein und hinterließen ein Chaos. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch, im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel und auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Außerdem hatte sich einer der beiden neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen. Der Kollege wurde am Abend auf dem Nachhauseweg von der Polizei aufgegriffen und wegen seiner starken Alkoholisierung von ihr nach Hause gefahren. Der Kollege bedauerte gegenüber dem Kläger das Verhalten und bezahlte den Wein.

Nach Anhörung des Betriebsrats  und mit dessen Zustimmung kündigte die Winzergenossenschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 25. Januar 2023 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30. April 2023.

Anders als das Arbeitsgericht erklärte das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Rechtsgespräch, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachtet. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren. Anhaltspunkte für eine Duldung dieses Verhaltens seitens des Arbeitgebers seien nicht ersichtlich. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob das Verhalten bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige oder die Interessenabwägung zu einer ordentlichen Kündigung führe, so das Gericht. Daher einigten sich auf dessen Vorschlag hin beide Parteien, sich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der streitigen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist zum 28. Februar 2023.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Entscheidung vom 12. September 2023 – 3 Sa 284/23