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Auch eine Einzimmerwohnung darf untervermietet werden, wenn der Hauptmieter in der Wohnung noch persönliche Gegenstände hat, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten sind. Der Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB sei auch hier gegeben, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem konkreten Fall bat der Kläger seinen Vermieter, wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung seiner Berliner Einzimmerwohnung. Der Vermieter lehnte ab. In seiner Klage trug der Mieter vor, er wurde persönliche Gegenstände während seines Auslandaufenthalts in der Wohnung in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten Bereich lagern. Ferner blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.

Die Klage hatte beim Amtsgericht noch keinen Erfolg. Das Landgericht verurteilte den Vermieter, die Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ zu gestatten, was der BGH bestätigte. Wie der Senat in der Vergangenheit bereits zu Wohnungen mit mehreren Zimmern entschieden hat, stellt die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Sachgerechte Gründe dafür, Mieter einer Einzimmerwohnung als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschließen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung kann es bei einer befristeten Abwesenheit darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.

In dem konkreten Fall hat der Kläger seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben, indem er persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu tritt der Wille des Klägers, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 13. September 2023 – VIII ZR 109/22