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Zusätzliche vier Monate “Elterngeld Plus” als Partnerschaftsbonus erhalten Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein erkranktes Elternteil auch “Elterngeld Plus” beanspruchen kann, wenn es keine Lohnfortzahlung mehr erhält.

Der Kläger war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das “Elterngeld Plus” für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht.

Das Bundessozialgericht erklärte, dass Eltern auch dann “erwerbstätig” sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden kann. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des “Elterngeld Plus”, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

Bundessozialgericht
Urteil vom 7. September 2023 – B 10 EG 2/22 R