Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte von dem Konto unter
Verwendung der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an einem
Geldautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder
gemeinsam mit dieser verwahrt hat. So der BGH in seinem Urteil vom 5.
Oktober 2004 (XI ZR 210/03). Die Klägerin unterhielt ein Girokonto bei der
beklagten Sparkasse. Mit der dazugehörigen ec-Karte, die der Klägerin auf
einem Stadtfest entwendet wurde, wurden bis die Klägerin dies bemerkte und
die Karte sperren ließ, insgesamt 2.000 DM abgehoben. Die PIN war nach
Angaben der Klägerin nicht auf der Karte oder im Portemonnaie
aufgeschrieben, so dass nach ihrer Ansicht die Täter nur Sicherheitslücken
im System der Beklagten genutzt oder anderweitig die Nummer ausgespäht haben
könnten. Daher begehrte sie von der Beklagten die Auszahlung der
Geldbeträge, die nach Abhebung an den Geldautomaten ihrem Konto belastet
wurden.

Der BGH entschied, dass die Beklagte das Konto der Klägerin zu Recht
belastet habe. Die Klägerin hafte für den Mißbrauch der Karte entstandenen
Schäden, weil diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts-
und Mitwirkungspflichten beruhten. Der Beweis der ersten Anscheins spreche
für die Annahme, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Geheimhaltung der
persönlichen Geheimzahl verletzt habe, indem sie diese auf der ec-Karte
vermerkt oder sie anderweitig mit ihr zusammen aufbewahrt habe. Die Klägerin
hätte dies nur entkräften können, wenn sie konkrete Tatsachen dargelegt und
bewiesen hätte, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht
kommende Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben hätte.

Diese Entscheidung bedeutet für Bankkunden, dass sie ggf. auch ohne
fahrlässig gehandelt zu haben haften müssen. Daher ist es umso wichtiger
gestohlene, aber auch “verlegte” Karten so schnell wie möglich sperren zu
lassen. Zwar ist es ärgerlich eine Sperrgebühr zahlen zu müssen wenn die
Karte dann wieder auftaucht, aber es ist sicherlich noch ärgerlicher wenn
sich der Bankkunde unberechtigte Abbuchungen zurechnen lassen muss.

Auch hier heißt es: Am besten vorsorgen. Lassen Sie sich bei Ihrer Bank die
Telefonnummer zur Sperrung verlorener Karten geben und bewahren sie diese an
einem gut zugänglichen Ort auf.